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LQW

Gebührensatzung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule (KVHS)
Anhalt-Bitterfeld,

Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb

„Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“

 

Auf der Grundlage der §§ 6, 33 Absatz 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435); zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14, 18) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58) und dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 379); zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705) hat der Kreistag Anhalt-Bitterfeld in seiner Sitzung am          folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Kreisvolkshochschule KVHS) Anhalt-Bitterfeld, Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb „Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“ beschlossen:        

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Für die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen bzw. für die Inanspruchnahme von Leistungen der KVHS Anhalt-Bitterfeld werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.

 

 

§ 2 Teilnahmebedingungen

(1) Bildungsveranstaltungen können in der Regel nur durchgeführt werden, wenn sich mindestens 10 Teilnehmer verbindlich dafür angemeldet haben. Bei Unterschreitung dieser Teilnehmerzahl werden entsprechend erhöhte Gebühren berechnet.

(2) Bildungsveranstaltungen mit weniger als 10 Teilnehmern bedürfen der Zustimmung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes.

(3) Die Anmeldung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der KVHS Anhalt-Bitterfeld muss schriftlich mittels Anmeldekarte bzw. im Internet vorgenommen werden und ist verbindlich.

(3) Ein Rücktritt ohne Zahlungsverpflichtung von einer verbindlichen Anmeldung ist nur bis zu sieben Tagen vor Beginn der Bildungsveranstaltung möglich. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

 



 

§ 3 Gebührenhöhe

 

(1) Folgende Gebühren sind zu zahlen:
a) 2,20 € bis 2,50 € pro Unterrichtsstunde (45 Minuten).
b) 2,75 € pro Unterrichtsstunde im Fachbereich Arbeit und Beruf.
c) 2,75 bis 3,50 € pro Unterrichtsstunde für alle Bildungsveranstaltungen, die nicht durch das Land Sachsen-Anhalt gefördert werden.
d) Bis zu 10,00 € pro Unterrichtsstunde für Bildungsveranstaltungen mit einer besonderen Kostenstruktur in den Honorar- und Sachkosten, mindestens jedoch honorarkostendeckend.

(2) Die jeweils festgesetzten Gebühren können nach formlosem Antrag und unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen vor Kursbeginn für Leistungsberechtigte gemäß SGB II und XII sowie für Schüler und Studenten um 30%  ermäßigt werden.

(3) Bei besonders förderungswürdigen Bildungsveranstaltungen zu politischen, regionalen, kulturellen sowie sozialpolitischen Themen kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden. Im Einzelfall kann die Gebühr entfallen.

(4) Bei Bildungsveranstaltungen besonderer Art mit außergewöhnlichem Kostenaufwand  kann
a) von einer ermäßigten Gebührenzahlung abgesehen werden,
b) ein Zuschlag gegenüber den in Abs. 1 genannten Gebührenhöhen festgesetzt werden.

(5) Bei Bildungsveranstaltungen mit einer Gebühr unter 30,00 € ist eine Ermäßigung ausgeschlossen.

 

§ 4 Auslagen und sonstige Gebühren

 

(1) Anfallende Material-, Lernmittelkosten u. a. werden zusätzlich zur Gebühr erhoben.

(2) Für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung, eines Zertifikats oder eines anderen Nachweises sind 2,00 € pro Bescheinigung zu entrichten.

(3) Gebühren für interne Prüfungen an der KVHS Anhalt-Bitterfeld betragen je nach Anforderungsniveau 10,00 € bis 30,00 €. Werden Prüfungen von anderen Prüfungsstellen abgenommen, so finden deren Prüfungsordnungen, einschließlich der Regelungen zur Entrichtung der dort festgelegten Gebühren und Entgelte, ihre Anwendung. Prüfungsgebühren sind grundsätzlich vor Prüfungsbeginn zu entrichten.  


 

 

 

§ 5 Entstehung,  Fälligkeit der Gebührenschuld sowie Zahlungsweise

 

(1) Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen sowie Ermäßigungen oder Erstattungen im Einzelfall erfolgen durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes im Rahmen der vorliegenden Satzung.

(2) Mit der verbindlichen Anmeldung entsteht die Gebührenschuld.  Gebührenschuldner sind die Veranstaltungsteilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.  Die Gebühr wird mit  Beginn der Veranstaltung fällig. Im Gebührenbescheid kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.    

(3) Die Zahlung der Gebühren und Auslagen erfolgt bargeldlos über das Lastschriftverfahren. Die Genehmigung zum Lastschrifteinzug muss vor Beginn der  Veranstaltung schriftlich vorliegen. Im Einzelfall kann eine Bargeldzahlung vereinbart werden.

 

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

 

§ 6 Gebührenrückerstattung

 

(1) Gezahlte Gebühren werden ganz oder teilweise erstattet,

a) in voller Höhe, wenn eine angekündigte Bildungsveranstaltung aus Gründen ausfallen muss, die die KVHS Anhalt-Bitterfeld zu vertreten hat (weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen),
b) anteilig, entsprechend den geleisteten Unterrichtsstunden, wenn die
Bildungsveranstaltung nicht weitergeführt werden kann.

(2) Auf schriftlichen Antrag können die gezahlten Gebühren in solchen Ausnahmefällen anteilig erstattet werden, in denen die Teilnahme bis zur Beendigung der Veranstaltung nicht möglich ist (z. B. längerfristige Krankheit, Umzug außerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder berufliche Verhinderung). Die Gründe müssen im Erstattungsantrag nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.

(3) Der Gebührenrückerstattungsanspruch erlischt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

 

§ 7 Benutzung der Einrichtungen

 (1) Die Nutzer (Kursteilnehmer und Besucher) haben eine an den Allgemeinwerten orientierte Ordnung, Disziplin und Sauberkeit in der Kreisvolkshochschule  einzuhalten sowie Warn- und Hinweisvorschriften zu beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass insbesondere kein anderer behindert oder belästigt wird.

(2) Näheres regelt die Hausordnung.

§ 8 Haftung


(1) Der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für die von ihm verursachten Schäden an Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungsgegenständen und Unterrichtsmaterialien in Höhe des  Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten.

(2) Der Nutzer kommt für die anfallenden Kosten bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Hausrechtes in voller Höhe auf.

(3) Die Kreisvolkshochschule haftet gegenüber dem Nutzer für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Verwaltungskostensatzung

 

Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, findet die Verwaltungskostensatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

 

§  10 Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 

 

 

§ 11 In-Kraft-Treten

 

(1)     Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 01.02.2013 in Kraft.

 

(2)     Mit dem Inkrafttreten tritt Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Kreisvolkshochschule (KVHS) Anhalt-Bitterfeld,

Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb „Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“ vom 26.05.2011 außer Kraft.

 

 

 

 

Köthen (Anhalt),

 

 

 

 

 

gez. U. Schulze

Landrat                                            (Dienstsiegel)