Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule (KVHS) Anhalt-Bitterfeld
Auf der Grundlage der §§ 8, 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288)
in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405); zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und dem Gesetz zur Förderung der
Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 379); zuletzt geändert
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) hat der Kreistag Anhalt-
Bitterfeld in seiner Sitzung am 28.05.2015 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung der
Kreisvolkshochschule (KVHS) Anhalt-Bitterfeld, Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb
„Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“ beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen bzw. für die Inanspruchnahme von Leistungen der
KVHS Anhalt-Bitterfeld werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Teilnahmebedingungen
(1) Bildungsveranstaltungen können in der Regel nur durchgeführt werden, wenn mindestens 8
Teilnehmer an den Standorten Bitterfeld-Wolfen und Köthen (Anhalt) und 5 Teilnehmer am
Standort Zerbst/Anhalt angemeldet sind. Wird der Kurs mit weniger Teilnehmern durchgeführt,
wird die Gebühr nach § 3 Abs. 3 erhoben.
(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der Kreisvolkshochschule Anhalt-
Bitterfeld kann schriftlich, per E-Mail, per Fax oder über das Internet erfolgen und ist verbindlich.
(3) Ein Rücktritt ohne Zahlungsverpflichtung von einer verbindlichen Anmeldung ist nur bis zu sieben
Tagen vor Beginn der Bildungsveranstaltung möglich. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt
werden.
§ 3
Gebührenhöhe
(1) Folgende Gebühren sind pro Unterrichtseinheit/UE (45 Minuten) zu zahlen:
a. Kursstufe I 3,25 € pro Unterrichtsstunde (45 Minuten),
b. Kursstufe II 3,50 € pro Unterrichtsstunde (45 Minuten),
c. Kursstufe III 3,75 € pro Unterrichtsstunde (45 Minuten),
d. bis zu 15,00 € für Bildungsveranstaltungen mit einer besonderen Kostenstruktur in den
Honorar- und Sachkosten.
e. Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der KVHS.
(2) Die jeweils festgesetzten Gebühren können nach formlosem Antrag und unter Vorlage
entsprechender Bescheinigungen vor Kursbeginn für Leistungsberechtigte gemäß SGB II und XII
sowie für Schüler und Studenten um 30% ermäßigt werden.
(3) Wenn aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl ein Kurs nicht förderfähig ist, wird eine
kostendeckende Gebühr kalkuliert.
(4) Soweit Veranstaltungen/Maßnahmen auf Grundlage von Zuwendungen Dritter durchgeführt
werden, gelten die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides anstelle dieser Satzung.
§ 4
Auslagen und sonstige Gebühren
(1) Anfallende Material-, Lernmittelkosten u. a. werden zusätzlich zur Gebühr erhoben.
(2) Gebühren für interne Prüfungen an der KVHS Anhalt-Bitterfeld betragen je nach
Anforderungsniveau 10,00 € bis 30,00 €. Werden Prüfungen von anderen Prüfungsstellen
abgenommen, so finden deren Prüfungsordnungen, einschließlich der Regelungen zur
Entrichtung der dort festgelegten Gebühren und Entgelte, ihre Anwendung. Prüfungsgebühren
sind grundsätzlich vor Prüfungsbeginn zu entrichten.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit der Gebührenschuld sowie Zahlungsweise
(1) Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen sowie Ermäßigungen oder Erstattungen im Einzelfall
erfolgen durch den Leiter der KVHS im Rahmen der vorliegenden Satzung.
(2) Mit der verbindlichen Anmeldung entsteht die Gebührenschuld. Gebührenschuldner sind die
Veranstaltungsteilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter. Die Gebühr wird mit
Beginn der Veranstaltung fällig. Im Gebührenbescheid kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt
werden.
(3) Die Zahlung der Gebühren und Auslagen erfolgt in der Regel bargeldlos über das
Lastschriftverfahren. Das Mandat zum Lastschrifteinzug muss vor Beginn der Veranstaltung
schriftlich vorliegen. Im Einzelfall kann eine Bargeldzahlung vereinbart werden.
(4) Bei eintägigen und/oder einmalig stattfindenden Bildungsveranstaltungen kann die
Vereinnahmung der Gebühren am Tag des Stattfindens und vor dem Beginn der Veranstaltung
durch Bargeldzahlung der Veranstaltungsteilnehmer erfolgen.
(5) Rückständige Gebühren werden zwangsweise beigetrieben.
§ 6
Gebührenrückerstattung
(1) Gezahlte Gebühren werden ganz oder teilweise erstattet,
a. in voller Höhe, wenn eine angekündigte Bildungsveranstaltung aus Gründen ausfallen muss,
die die KVHS Anhalt-Bitterfeld zu vertreten hat (weitergehende Schadenersatzansprüche sind
ausgeschlossen),
b. anteilig, entsprechend den geleisteten Unterrichtsstunden, wenn die Bildungsveranstaltung
nicht weitergeführt werden kann.
(2) Auf schriftlichen Antrag können Gebühren in solchen Ausnahmefällen anteilig erhoben bzw.
erstattet werden, in denen die Teilnahme bis zur Beendigung der Veranstaltung nicht oder nur
teilweise möglich ist (z. B. längerfristige Krankheit, Umzug außerhalb des Landkreises Anhalt-
Bitterfeld). Die Gründe müssen im Antrag nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Die
Entscheidung obliegt der Leitung der KVHS.
(3) Der Gebührenrückerstattungsanspruch erlischt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(4) Unbegründetes Fernbleiben von begonnenen Veranstaltungen gilt nicht als Rücktritt und wird
nicht erstattet.
§ 7
Benutzung der Einrichtungen
(1) Die Nutzer (Kursteilnehmer und Besucher) haben eine an den Allgemeinwerten orientierte
Ordnung, Disziplin und Sauberkeit in der Kreisvolkshochschule einzuhalten sowie Warn- und
Hinweisvorschriften zu beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass insbesondere kein anderer
behindert oder belästigt wird.
(2) Näheres regelt die Hausordnung.
§ 8
Haftung
(1) Der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für die von ihm verursachten Schäden an
Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungsgegenständen und Unterrichtsmaterialien in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten.
(2) Der Nutzer kommt für die anfallenden Kosten bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der
Ausübung des Hausrechtes in voller Höhe auf.
(3) Die Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld haftet gegenüber dem Nutzer für Personen-, Sachund
Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 9
Verwaltungskostensatzung
Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, findet die Verwaltungskostensatzung des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 10
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und
männlicher Form.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die
Kreisvolkshochschule (KVHS) Anhalt-Bitterfeld, Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb
„Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“ vom 06.12.2012 außer Kraft.
Köthen (Anhalt), 28.05.2015
gez. U. Schulze (Dienstsiegel)
Landrat
Beschlussfassung
im
Kreistag
Unterzeichnung
durch
Landrat
Veröffentlichung im Amtsblatt
für den
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Inkrafttreten
28.Mai 2015 28.Mai 2015 10.Juli 2015 13/15 Seite 27 01.August 2015
1.Änd. 22.März 2018 09.April 2018 20.April 2018 07/18 Seite 24 21.April 2018
2. Änd. 03.Dezember 2020 03.Dezember 2020 18.Dezember 2020 24/20 Seite 29 01.Januar 2021
Hinweis: Bei dem hier abgedruckten Kreisrecht handelt es sich ausschließlich um ein Lese- und
Arbeitsmaterial. Änderungen / Ergänzungen werden eingepflegt. Rechtsverbindlich ist nur das jeweils
im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld veröffentlichte Kreisrecht.