Satzung der Kreisvolkhochschule Anhalt-Bitterfeld

Präambel
Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, mit der Schule, der Hochschule und der Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens im Land Sachsen-Anhalt und steht allen offen. Die Erwachsenenbildung soll dem Einzelnen helfen, durch die freiwillige Wiederaufnahme organisierten Lernens, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu erneuern oder zu vermehren. Sie soll zudem die Selbstständigkeit des Urteils fördern, zur geistigen Auseinandersetzung anregen und bei der Bewältigung von Lebensproblemen helfen.

Die Erwachsenenbildung soll den Einzelnen zu einem verantwortlichen Handeln im persönlichen, beruflichen, kulturellen und öffentlichen Leben befähigen.

§ 1 Name und Sitz
(1) Die Kreisvolkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Erwachsenenbildung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld und führt den Namen „Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld“, im Folgenden KVHS Anhalt-Bitterfeld genannt.
(2) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld wird an den drei nachstehend genannten Standorten geführt:

Standort Bitterfeld-Wolfen mit
OT Bitterfeld – Lindenstraße 12 a, 06749 Bitterfeld-Wolfen
Nebenstandort Wolfen – Reudener Str. 74, 06766 Bitterfeld-Wolfen

Standort Köthen (Anhalt)
Siebenbrünnenpromenade 31, 06366 Köthen (Anhalt)

Standort Zerbst/Anhalt
Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 5, 39261 Zerbst/Anhalt

§ 2 Trägerschaft und Rechtsform
(1) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld ist eine öffentliche, i. S. d. §§ 51 ff. Abgabenordnung gemeinnützige, nicht rechtsfähige Einrichtung der Erwachsenenbildung in Trägerschaft des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.
(2) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld ist als nachgeordnete Einrichtung dem Fachbereich Schule, Kultur, Sport zugeordnet.
(3) Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld stellt als Träger die erforderlichen Räume, Einrichtungsgegenstände, Lehr- und Unterrichtsmittel für die Durchführung der durch die KVHS Anhalt-Bitterfeld im Rahmen dieser Satzung wahrzunehmenden Aufgaben bereit.
(4) Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld gewährt im Rahmen seines Haushaltsplans der KVHS Anhalt-Bitterfeld jährlich angemessene finanzielle Mittel für die Erfüllung deren satzungsgemäßer Aufgaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld verfolgt mit dem Betrieb der KVHS Anhalt-Bitterfeld ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Betreibens der KVHS Anhalt-Bitterfeld durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld ist die Verwirklichung der Aufgaben gemäß § 4 dieser Satzung.
(3) Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld ist mit dem Betrieb der KVHS Anhalt-Bitterfeld selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld erhält keine Mittel aus Mitteln der KVHS Anhalt-Bitterfeld.
(4) Die Mittel der KVHS Anhalt-Bitterfeld dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld erhält bei der Auflösung oder der Aufhebung der öffentlichen Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück. Das sonstige Vermögen der öffentlichen Einrichtung ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufgaben und Zweck
(1) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld dient dem Zweck der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt und soll den Bürgern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ein lebenslanges Lernen ermöglichen. Mit ihrer Bildungsarbeit verfolgt die KVHS Anhalt-Bitterfeld die in der Präambel beschriebenen Zielsetzungen in der Erwachsenenbildung.
(2) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld arbeitet parteipolitisch neutral und in Vereinbarkeit mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld ist für die inhaltliche Arbeit in den von ihr angebotenen Programmbereichen verantwortlich. Sie hat für das Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ein langfristig wirkendes und breites Bildungsangebot (Einzelveranstaltungen, Vortragsreihen, Lehrveranstaltungen, Kurse etc.) für Erwachsene und Heranwachsende unter dem Gesichtspunkt, diesen einen chancengleichen Zugang zu ihren Bildungsangeboten zu ermöglichen, zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Die Bildungsangebote sollen sich an den Bedürfnissen der Bürger orientieren.
(4) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge für Bildung und Kultur wahr und ist in ihrer Arbeit an die durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.
(5) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld kooperiert bei der Gestaltung ihrer Bildungsarbeit nach Möglichkeit mit anderen Trägern des öffentlichen Bildungswesens (Schule, Berufsschule, Hochschule etc.) und mit den sonstigen Trägern der Bildungsarbeit und Kulturpflege.

§ 5 Beirat

(1) Für die KVHS Anhalt-Bitterfeld wird ein Beirat gebildet.

Der Beirat besteht aus:

  • zwei Mitgliedern kraft Amtes,
  • einer Anzahl der Fraktionen des Kreistages entsprechenden Anzahl von Mitgliedern, die jeweils auf Vorschlag der Fraktionen durch den Kreistag für die Dauer der Wahlperiode bestimmt werden,
  • zwei Vertretern der an der KVHS Anhalt-Bitterfeld neben-/freiberuflich tätigen Lehrkräfte, die vom Landrat auf Vorschlag des Fachdienstleiters der KVHS berufen werden. Der Landrat kann die von ihm ausgesprochenen Berufungen jederzeit widerrufen.

Diese Mitglieder sind stimmberechtigt. Für diese Mitglieder können Vertreter bestimmt werden. Dem Beirat müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Berufstätigkeit oder durch ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit Fragen der Erwachsenenbildung vertraut und vom Träger (§ 2 Abs. 1) wirtschaftlich unabhängig sind.

(2) Mitglieder kraft Amtes sind:

  • der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter,
  • die Leitung des Fachbereiches Schule, Kultur, Sport.

(3) Zu den Sitzungen des Beirates können geladen werden:

  • der Fachdienstleiter der KVHS,
  • die Bildungsmanager,
  • ein Vertreter des Seniorenbeirats des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden, der auch die Sitzungen leitet, und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Der Vorsitzende lädt im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung Schule, Kultur, Sport zu den Sitzungen ein.

Die Einberufung der Sitzung hat schriftlich mindestens 10 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich.

(7) Die Mitglieder des Beirates erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandenen Fahrtkosten nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt. Die Entschädigung wird vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld separat von dieser Satzung in einer Entschädigungssatzung festgesetzt.

 

§ 6 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat schlägt dem Träger (§ 2 Abs. 1) den Fachdienstleiter der KVHS zur Anstellung vor und besitzt ein Vorschlagsrecht zur Anstellung der pädagogischen Mitarbeiter der KVHS Anhalt-Bitterfeld.

(2) Der Beirat wirkt bei der Aufstellung der Arbeitspläne für die KVHS Anhalt-Bitterfeld mit und nimmt Stellung zu dem Entwurf des Haushaltsplans der KVHS Anhalt-Bitterfeld. Er unterstützt die KVHS Anhalt-Bitterfeld in der Öffentlichkeitsarbeit und fördert entsprechende Kontakte.

 

§ 7 Leitung

(1) Die KVHS Anhalt-Bitterfeld wird von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet (Fachdienstleiter der KVHS).

(2) Der Fachdienstleiter der KVHS ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld angestellten pädagogischen Mitarbeiter (Bildungsmanager) und Verwaltungsmitarbeiter der KVHS Anhalt-Bitterfeld.

(3) Der Fachdienstleiter der KVHS trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung des Bildungsangebots der KVHS Anhalt-Bitterfeld im Sinne dieser Satzung.

 

§ 8 Bildungsmanager

(1) Die Bildungsmanager müssen angemessen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein und über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen, die sie zur Leitung der einzelnen Bildungsbereiche der KVHS Anhalt-Bitterfeld (Bildungsbereiche) befähigen.

(2) Die Bildungsmanager tragen selbstständig Verantwortung für eine sachgerechte Arbeit der ihnen zugewiesenen Bildungsbereiche und unterstützen den Fachdienstleiter der KVHS bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 dieser Satzung.

 

§ 9 Neben-/freiberuflich tätige Lehrkräfte (Dozenten)

(1) Die Durchführung der Bildungsveranstaltungen der KVHS Anhalt-Bitterfeld wird in der Regel entsprechend fachlich vorgebildeten neben- oder freiberuflich tätigen Lehrkräften (Dozenten) übertragen.

(2) Die Dozenten erhalten für die Dauer der geplanten Bildungsveranstaltung einen Lehrauftrag in Form eines Honorarvertrages. Durch diesen Vertrag wird weder in arbeitsrechtlicher noch in versicherungsrechtlicher Hinsicht ein Dienstverhältnis mit dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld begründet. Das Honorar wird nach den Bestimmungen der Honorarsatzung der KVHS Anhalt-Bitterfeld festgelegt.

Die Versteuerung der Einkünfte aus den durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld gezahlten Honoraren nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen obliegt den Dozenten.

(3) Den Dozenten wird die Freiheit der Lehre unter Beachtung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung gewährleistet. Sie sind der Wahrheit und der Sache verpflichtet und nicht an Weisungen gebunden.

(4) Der Fachdienstleiter und die Bildungsmanager der KVHS Anhalt-Bitterfeld haben im Interesse und zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung gemäß § 4 dieser Satzung das Recht, aus pädagogischen und organisatorischen Gründen Hospitationen durchzuführen.

 

§ 10 Teilnehmer

(1) Die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen der KVHS Anhalt-Bitterfeld steht allen offen. Für bestimmte Bildungsveranstaltungen (z. B. abschlussbezogene Lehrveranstaltungen) können Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen der KVHS Anhalt-Bitterfeld ist eine ordnungsgemäße Anmeldung. Die Anmeldung hat verbindlichen Charakter und verpflichtet zur Zahlung eines Teilnehmerbeitrages entsprechend der vereinbarten Fälligkeit.

(3) Für die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen der KVHS Anhalt-Bitterfeld wird in der Regel ein Teilnehmerbeitrag (Gebühr) erhoben. Näheres bestimmt sich nach der Benutzungs- und Gebührensatzung der KVHS Anhalt-Bitterfeld.

 

§ 11 Mitgliedschaften des Trägers der KVHS

Der Träger der KVHS Anhalt-Bitterfeld (§ 2 Abs. 1) ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e. V. Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Volkshochschulverband (DVV).

 

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die Satzung der KVHS Anhalt-Bitterfeld tritt mit dem Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld vom 14. Mai 2018 außer Kraft.

Köthen (Anhalt), den 26.02.2026

Grabner

Landrat

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